Freie Wählergemeinschaft e. V.
Satzung
Die Regeln, die wir uns als Verein gegeben haben. Offen für alle, die sie nachlesen wollen.
Präambel
Die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ wird gegründet, um ein von Parteigremien und Einzelinteressen unabhängiges personelles Angebot engagierter Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Sie will die Bevölkerung der Stadt Neubrandenburg insbesondere in den kommunalen Gremien einschließlich dem Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vertreten und ihre Ziele in die politische Entscheidungsfindung einbringen. Oberstes Ziel der Wählergruppe ist eine bürgernahe Kommunalpolitik, die sich allein am Gemeinwohl der Stadt Neubrandenburg und dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte orientiert.
Für die politische Zusammenarbeit gibt sie sich die nachfolgenden Regeln:
§ 1 Name und Sitz
1. Die Wählergruppe führt den Namen „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ mit der Abkürzung „Projekt-NB“. Soweit eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt, führt sie den Namenszusatz „e.V.“.
2. Die „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ hat ihren Sitz in Neubrandenburg, Nemerower Straße 8, 17033 Neubrandenburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verfassungstreue
Die „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ basiert auf der freiheitlichen, demokratischen Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3 Zweck
1. Die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ bezweckt die Bildung einer parteiunabhängigen Institution. Sie wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht ihre Aufgabe in der politischen Willensbildung und Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie ausgerichteter Politik auf allen kommunalen Ebenen.
2. Dazu wirkt die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ durch eigene Wahlvorschläge und/oder Listenverbindungen auf Kommunalebene (Gemeinde/Landkreis) an der politischen Willensbildung mit. Sie unterstützt auch Bewerber in ihrem Zuständigkeitsbereich für Wahlen auf Landesebene.
3. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung werden durch die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ geeignete Persönlichkeiten insbesondere aus den eigenen Reihen als Kandidaten benannt und gefördert, die Gewähr dafür bieten, dass sie in betroffenen Vertretungsorganen unabhängig von allen Parteiinteressen allein ihrem Gewissen verantwortlich sind, die Grundsätze und Ziele der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ achten sowie sachgerecht allein zum Wohle der Stadt, seiner Bürgerinnen und Bürger und, seiner Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmern entscheiden.
4. Darüber hinaus wird sich die „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ insbesondere für die Förderung der Wirtschaft auf allen Ebenen einsetzen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Wählergruppe wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
3. Die Mittel der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“. Die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
5. Alle Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ üben diese ehrenamtlich aus.
6. Alle Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ führen sämtliche Zuwendungen und Vergütungen aus Mandatstätigkeiten an die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ ab. Mandatstätigkeiten in diesem Sinne sind, Entsendungen durch die Stadt Neubrandenburg in Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafterversammlungen und Kuratorien, sowie Vergütungen durch die Stadt Neubrandenburg für den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz in Ausschüssen der Stadtvertretung.
§ 5 Aufgaben der Wählergruppe
Zu den Aufgaben der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ gehören insbesondere auch,
a) Mitglieder über politische Vorgänge laufend zu unterrichten,
b) die politische Meinungs- und Willensbildung in der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ zu fördern,
c) die Mitgliederwerbung und ständige Vertrauensarbeit in der Bevölkerung,
d) die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“,
e) die Bildung, Unterstützung und Koordinierung von Arbeitskreisen,
f) die Erarbeitung und Vertretung der kommunalpolitischen Vorstellungen der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ in ihrem Zuständigkeitsbereich und in Zusammenarbeit mit den Mandatsträgern der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Wählergruppe können alle Einwohner der Gemeinde Neubrandenburg und des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ beträgt 16 Jahre.
2. Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft für Mitglieder anderer politischer Parteien, die ein kommunales oder politisches Amt für diese andere Partei wahrnehmen.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben. In der Beitrittserklärung bestätigt der Antragsteller, dass er kein Mitglied einer Partei oder einer politischen oder religiösen Vereinigung ist, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
4. Die Beitrittserklärung muss den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten, Neumitglieder sind grundsätzlich erst stimmberechtigt, nachdem der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Eine Pflicht zur Begründung der Entscheidung besteht nicht.
5. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
6. Dem aufgenommenen Mitglied sind eine Satzung und eine Beitragsordnung auszuhändigen.
7. Die Änderung der Anschrift (auch Mail-Anschrift) hat ein Mitglied dem Vorstand unverzüglich, schriftlich mitzuteilen.
8. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Der Austritt aus der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ ist zum Schluss eines Kalenderjahres, mit einer Frist von drei Monaten, zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss auch das genaue Datum des Austritts enthalten.
§ 7 Ausschluss aus der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ oder mehrfach gegen Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Beschlüsse des Vorstandes verstößt, sowie bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Ansehen der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ durch das Verhalten des Mitglieds geschädigt wurde oder es trotz Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag um mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt.
2. Das Fehlverhalten ist vorher schriftlich vom Vorstand abzumahnen. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.
3. Gegen den Beschluss nach Absatz 1 steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
§ 8 Beiträge
1. Die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ erhebt Mitgliedsbeiträge. Insbesondere über die Höhe und gegebenenfalls notwendig werdende Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres legt die Beitragsordnung fest.
2. In begründeten Fällen kann der Vorstand einem Mitglied auf Antrag die Beitragsfreiheit gewähren.
3. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 9 Organe
Die Organe der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 10),
b) der Vorstand (§ 11),
c) der erweiterte Vorstand (§ 12).
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 6 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen und ist das oberste Organ der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand, durch schriftliche Mitteilung (auch E-Mail) an die Mitglieder, unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Darüber hinaus soll in Abhängigkeit von der Geschäftslage eine Versammlung der Mitglieder stattfinden. Eine Mitgliederversammlung, sowie damit verbundene Beschlussfassungen, kann auch ganz oder teilweise mittels Video- und oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
2. Ein Mitglied ist nur stimmberechtigt, wenn es seine Beitragspflicht (§ 8) erfüllt hat. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ungeachtet dessen kann ein verhindertes Mitglied sein Abstimmverhalten zu Beschlussfassungen auch als schriftliche Stimmbotschaft an den Vorstand übermitteln.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
5. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur 2. Versammlung ist zusammen mit der Einladung zur 1. Versammlung auszusprechen.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Sie beschließt insbesondere über:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
b) die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Mitglieder im erweiterten Vorstand,
e) die Verabschiedung des Wahlprogramms
f) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen nach § 14
7. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 15 dieser Satzung, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.
8. Wahlen werden offen oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt. Hat bei mehreren Wahlvorschlägen im ersten Wahlgang keiner die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, wird im 2. Wahlgang zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt sich bei der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9. Über die Mitgliederversammlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes oder, im Verhinderungsfall, von seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist. Sie ist von der nächsten Versammlung zu genehmigen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung auszulegen und zu genehmigen.
10. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt, besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten sowie einem zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister. In der Regel übernimmt der zweite Stellvertreter die Aufgaben des Schriftführers.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
3. Die Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ wird nach außen von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder können die Wählergruppe jeweils nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten
4. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen.
8. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
9. Der Vorstand hat die Mitglieder über die gefassten Beschlüsse umgehend zu informieren (z.B. schriftlich, auf der Webseite der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“, per Fax, per Mail oder auf der nächsten Mitgliederversammlung der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“.
10. Die Sitzung des Vorstandes findet in der Regel einmal monatlich statt. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Die Sitzung des Vorstandes wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
11. Kann ein Mitglied des Vorstands an einer Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies dem Vorsitzenden vorher mitzuteilen.
12. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Mandatsträgern der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“. Darüber hinaus können durch die Mitgliederversammlung zusätzlich bis zu zwei Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
2. Mandatsträger der Wählergruppe und die Mitglieder des Vorstandes „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ sind -geborene- Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
3. Der erweiterte Vorstand ist für alle politischen und organisatorischen Fragen zuständig, die über die laufende Geschäftsführung des Vorstandes hinausgehen. Er bereitet die Mitgliederversammlungen inhaltlich vor. Insbesondere ist es seine Aufgabe, kommunalpolitische Veranstaltungen vorzubereiten und nach Kandidaten für Wahlen insbesondere auf kommunaler Ebene zu suchen. Der erweiterte Vorstand wählt, aus seiner Mitte, einen Vorsitzenden.
4. Scheidet ein gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat gegebenenfalls in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
5. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Über die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
7. Der erweiterte Vorstand hat die Mitglieder über die gefassten Beschlüsse umgehend zu informieren (z.B. schriftlich, auf der Webseite der Wählergruppe, per Fax, per Mail oder auf der nächsten Mitgliederversammlung der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“.
8. Die Sitzung des erweiterten Vorstandes findet in Abhängigkeit von der Geschäftslage statt.
9. Kann ein Mitglied des erweiterten Vorstandes an einer Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies dem Vorsitzenden vorher mitzuteilen.
10. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 13 Arbeitskreise
1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Arbeitskreise von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand eingesetzt werden.
2. Sie haben den Vorstand, den erweiterten Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung über ihre Ergebnisse zu informieren und Empfehlungen abzugeben.
3. Arbeitskreise können keine Beschlüsse herbeiführen.
§ 14 Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
1. Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Kommunalwahlordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
2. An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ mitwirken, die zum Zeitpunkt der entsprechenden Mitgliederversammlung berechtigt sind, an der jeweiligen Kommunalwahl teilzunehmen.
3. In einen Wahlvorschlag können nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder gewählt wurden. Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich in der Versammlung vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
4. Die Mitgliedschaft in einer Partei, anderen Wählergruppen in einem Verein oder einer Organisation ist bei der Vorstellung offen zu legen. Sie haben sich ausdrücklich und schriftlich zu den Grundsätzen und Zielen der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ zu bekennen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Protokollführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 15 Änderung der Satzung
1. Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Sie sollten schriftlich begründet werden.
2. Änderungen der Satzungen müssen jeweils mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
3. Die Änderung des Wählergruppenzwecks ist nur nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ kann erfolgen, wenn 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschließt.
3. Im Falle der Auflösung der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck in der Stadt Neubrandenburg nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.
4. Sofern die zur Auflösung der Wählergruppe „Projekt Neubrandenburg Freie Wählergemeinschaft“ einberufene Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder später werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Satzung ist unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen.
§ 18 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
Gerichtsstand für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten aus dieser Satzung ist Neubrandenburg, für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten das Verwaltungsgericht Greifswald.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 09.01.2024 in Kraft.
Neubrandenburg, den 9. Januar 2024. Unterzeichnet vom Gründungsvorstand: Holger Hanson (Vorsitzender), Jörn Bartel (1. Stellvertretender Vorsitzender), Bernd Herrmann (2. Stellvertretender Vorsitzender) und Bianca Kampe (Schatzmeisterin).